ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

1.2. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers mit Hinweis auf seine Bedingungen werden hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot, Lieferung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Folglich sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen in unseren Verkaufsunterlagen nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Darstellungen in Angebot und Auftrag sind, wenn nicht anders benannt Prinzipskizzen. Die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist nur Warenbeschreibung, keine Zusicherung von Eigenschaften.

2.2. Die Verpackung berechnen wir zu unseren Selbstkosten. Die Verpackung wird auf das sorgfältigste und entsprechend den Erfordernissen der Produkte vorgenommen.

2.3. Die Wahl des Versandweges bleibt uns vorbehalten. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person über- geben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Lieferung grundsätzlich um einen Versendungskauf gemäß § 447 BGB handelt. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass er Ansprüche bei Beschädigung aufgrund der Versendung gemäß §§ 421, 457 HGB gegenüber dem Frachtführer bzw. Spediteur geltend zu machen hat.

2.4. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Besteller ohne Interesse. Bei Abrufaufträgen behalten wir uns außerdem das Recht zu Preisänderungen infolge etwa gestiegener Material- oder Lohnkosten vor, falls die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.

§ 3 Zahlung

3.1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten.

3.2. Eine Aufrechnung mit den Ansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.3. Ab Fälligkeitstag werden unter Geltendmachung eventueller weiterer Verzugsschäden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz berechnet.

3.4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann der Lieferant Vorauszahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, sowie Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Lieferanten auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5. Erstkunden werden nur gegen Vorkasse oder per kostenpflichtige Nachnahme beliefert.

3.6. Bei Aufträgen > 8.000 € Rechnungswarenwert behalten wir uns die Vereinbarung zu den Stammkonditionen abweichende Zahlungsbedingungen vor.

3.7. Die Firma allebacker wird die Rechnungen bevorzugt per Email versenden. Wir bieten damit eine umweltschonende und kostengünstige Alternative zum Postweg an.

§ 4 Lieferzeit

4.1. Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, der vollständigen technischen und kaufmännischen Auftragsklarheit sowie der schriftliche Vereinbarung über einen Auftrag. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offen bleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien regelungsbedürftig sind, so beginnen die Lieferfristen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

4.2. Der vereinbarte Liefertermin bestimmt den Zeitpunkt des Versandes ab Werk.

4.3. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Wenn die Behinderung länger als zwei Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Ansprüche ableiten.

4.5. Auf die in Ziffer 4.3. und 4.4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

§ 5 Lieferverträge auf Abruf

5.1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraums zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen. Ist die Gesamtmenge gefertigt so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

5.2. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen. Der Besteller ist mit Ablauf des Abrufzeitraumes mit der Abnahme des nicht abgerufenen Teils in Verzug.

5.3. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Besteller in einem für einen Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

§ 6 Mängelrügen/Gewährleistung

6.1. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und bei verborgenen Mängeln, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt worden sind.

6.2. Im Falle fristgerechter und von uns anerkannter Beanstandungen behalten wir uns das Recht vor, Ersatz für beanstandete und zurückgesandte Ware zu liefern oder die beanstandete Ware instand zu setzen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatz- oder Nachlieferung fehl, oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Käufer ¬gesetzte angemessene Nachfrist, ohne das der Mangel behoben wird, so kann der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Versandkosten, die durch die Ersatzlieferung erforderlich werden, gehen zu unseren Lasten.

6.3. Schadenersatzansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 6. 2. hinausgehen, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das anwendbare Recht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Haftung vorschreibt.

6.4. Wir haften nicht für die Eignung unserer Ware für den vom Käufer beabsichtigten Anwendungsfall, sofern sich dieser nicht ausdrücklich aus unseren Katalogen oder technischen Unterlagen ergibt oder ausdrücklich von uns zugesichert wird.

6.5. Unsere Produkte sind technische Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung unserer Produkte und ihrer Zubehörteile sowie jede eigenmächtige Änderung an diesen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung entbindet uns im Schadensfall von allen Verpflichtungen.

§ 7 Warenrücksendung

7.1. Warenrücksendungen, die nicht auf Mängelrügen beruhen, bedürfen grundsätzlich unserer vorausgehenden schriftlichen Zustimmung.

7.2. Im Fall einer Warenrücknahme berechnen wir Ihnen 20% des Rechnungswarenwertes als Wiedereinlagerungskosten für die notwendige Prüfung, eventuelle Aufarbeitung, Neuverpackung und lagermäßige Bearbeitung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die uns entstehenden Kosten geringer sind als die Pauschale. Bei Rücknahme nicht original verpackter oder beschädigter Waren werden die Kosten für Reparatur, Instandsetzung und Neuverpackung zusätzlich zu den pauschalen Wiedereinlagerungskosten in tatsächlich anfallender Höhe in Rechnung gestellt.

7.3. Sonderanfertigungen, nicht in den aktuellen Katalogen aufgeführte Artikel und Leuchtmittel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

7.4. Zurückgesandte Muster werden nur dann gutgeschrieben, wenn sie vorher berechnet worden sind und sie sich in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand befinden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer ist zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch den Nachweise über die erfolgte Versicherung zu erbringen.

8.2. Der Käufer ist berechtigt die Ware, auch weiterbearbeitet, im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.

8.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Käufer von uns gelieferte Ware oder verbindet er diese mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Ein Eigentumserwerb des Käufers im Sinne des § 95 BGB findet nicht statt. Der Käufer verwahrt die neu entstandene Ware unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit den Waren anderer Lieferanten durch den Käufer werden wir anteilsmäßige Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

8.4. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung – insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren – weiterverkauft, so gilt die Abtretung als nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltsware erfolgt. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittschuldner nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

8.5. Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen, hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zweck namhaft zu machen ist.

§ 9 Sonderbestimmungen für Aufträge n. Zeichnungen, Modellen

9.1. Unsere eigenen Zeichnungen, Muster und Modelle dürfen grundsätzlich Dritten nur im Falle unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

9.2. Falls wir nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Käufers zu liefern haben, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Wir verpflichten uns, die Vorlagen nur für den Auftrag des Käufers zu benutzen, es sei denn, dass eine anderweitige Benutzung ausdrücklich vereinbart wird. Der Käufer ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen, dies gilt auch für etwaige uns entstehende Prozesskosten. Für etwaige Prozesskosten hat der Käufer uns auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

§ 10 Bundesdatenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von ihm selber oder von dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV zu verarbeiten. Gemäß §26 I und § 43 III BDSG geben wir dem Käufer hierdurch Kenntnis von der Speicherung seiner Daten.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und dem Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers.

11.2. Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird 01900 Großröhrsdorf als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.

§ 12 Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Schriftform

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2. Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Vereinbarungen im Kaufvertrag. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden den Verkäufer nur nach schriftlicher Bestätigung.

12.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Transportkosten

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frachtfrei ab einem Netto- Warenwert von 750,00 €. Bei einer frachtfreien Lieferung erlauben wir uns die Weiterberechnung der anfallenden Mautkosten zum Selbstkostenpreis. Wird dieser Wert nicht erreicht, erfolgt die Berechnung der Frachtkosten zum niedrigsten Preis. Für die Lieferungen im Ausland gelten die vereinbarten bzw. die auf den Angeboten und Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Frachtkosten.